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Schöne Fotos – Portraitstudio
Christin Schöne
Bahnhofstraße 11
01662 Meißen

03521 / 42 148 35
0174 / 89 186 91

E-Mail: info@schoenefotos.net
Internet: www.schoenefotos.net

Eingetragen bei der Handwerkskammer Dresden,
USt-IdNr. DE265938706

Das Copyright für alle hier veröffentlichten Fotografien bleibt allein bei "Schöne Fotos".
Die Verwendung der Fotografien und Grafiken ist ohne Zustimmung nicht gestattet. Bei dem Wunsch einer Veröffentlichung bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung.

Alle abgebildeten Personen haben ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich hinterlegt. Alle erotisch abgebildeten Personen waren zum Zeitpunkt der Aufnahme mindestens 18 Jahre alt.

© Christin Schöne

 

AGB - Schöne Fotos ­ Portraitstudio ∗ Christin Schöne ∗ Bahnhofstraße 11 ∗ 01662 Meißen ∗ 03521 / 42 148 35 ∗ www.schoenefotos.net

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten fü̈r alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur fü̈r den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrü̈cklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte ü̈bertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergü̈tung, Eigentumsvorbehalt
1. Fü̈r die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenü̈ber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den gesetzlichen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3. Bei Stornierung des Auftrages vor oder nach Auftragsbeginn durch den Auftraggeber hat dieser an die Auftragnehmerin als Ersatz für den entgangenen Auftrag ab 1 Jahr vor Termin eine Stornopauschale in Höhe von 0 Prozent, ab 6 Monate vor Termin 50 Prozent, ab 3 Monate vor Termin 75 Prozent der vereinbarten Honorare zu zahlen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Aufwendungen sind in der entstandenen Höhe zu erstatten.
4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem frü̈heren Zeitpunkt herbeizufü̈hren.
5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
6. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrü̈cklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezü̈glich der Bildauffassung sowie der kü̈nstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Aufnahmeproduktion %Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergü̈tungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung
1. Fü̈r die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfü̈llungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner fü̈r Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfü̈llungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative/Daten zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet fü̈r Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Bei Reproduktionen, Vergrößerungen und Nachbestellungen können Farbdifferenzen auftreten. Der Fotograf haftet im übrigen für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials (Ilford), welche dem Auftraggeber mitgeteilt werden. ILFORD GALERIE Smooth Pearl Papier reagiert, wie alle ungeschützten nanoporösen "schnelltrocknenden" Medien, empindlich auf Umweltschadstoffe. Dieser Effekt wird häufig als "Gas Fading" bezeichnet. "Gas Fading" tritt unabhängig von den Lichtbedingungen auf. Eine wichtige Rolle beim Auftreten des "Gas Fading" spielen Luftfeuchtigkeit und -zirkulation. In einem geschützten Display, laminiert oder unter Glas, im Innenbereich ohne direkte Sonneneinstrahlung beträgt die Haltbarkeit bei sowohl dem glänzenden wie auch glatten Papier, je nach verwendeter Tinte, bis zu 10 Jahre. Diese Medienart sollte in Mappen in Räumen ohne starke Luftzirkulation archiviert werden. In Räumen mit Luftzirkulation kann sogar in der Dunkelheit "Gas Fading" auftreten. Die Haltbarkeit aller Tintenstrahlmedien wird von Luftfeuchtigkeit, Licht und der verwendeten Tinte beeinflusst. Bei höherer Lichtintensität oder Feuchtigkeit ist mit einer kürzeren Haltbarkeit zu rechnen als bei niedrigerer Lichtintensität oder Feuchtigkeit. Einige Druckertinten bieten zudem im Vergleich zu anderen Tinten eine geringere Stabilität. Bei Lagerung und Verarbeitung unter extremen Umgebungswerten (<10 % relative Luftfeuchtigkeit und >70 %) können Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit sinken. Angaben können ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Alle Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Firmen.
4. Die Zusendung und Rü̈cksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rü̈cksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten
1. Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Gäste des Auftraggebers, Mitbewerber des Auftraggebers oder andere Personen nicht gestattet, da dies die Qualität der durch den Fotografen erstellten Aufnahmen beeinträchtigen kann.
2. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen ü̈bergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprü̈che Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfü̈gung zu stellen und unverzü̈glich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurü̈ckzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Zur Auswahl übersandte Bilder bleiben im Eigentum des Fotografen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurü̈ckzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rü̈cksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebü̈hr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro fü̈r jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fü̈r jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die fü̈r die Durchfü̈hrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Grü̈nden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch fü̈r die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch SchadenersatzansprÜ̈che geltend machen.
4. Liefertermine fü̈r Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrü̈cklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristü̈berschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder den Zustand des Bildmaterials betreffen, sind unverüglich nach Empfang mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als wie verzeichnet zugegangen.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrü̈cklich ü̈bertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknü̈pft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknü̈pfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprü̈chen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fü̈r den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedü̈rfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrü̈cklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wü̈nscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfü̈gung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfü̈gung gestellt, dü̈rfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Schriftformerfordernis. Nebenabreden werden wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2. Erfü̈llungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgefü̈hrten Allgemeinen Geschääftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die ü̈brigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.